ESRS-Berichterstattung in der Ukraine: Einführung europäischer Standards

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung (sustainability reporting) umfasst vollständige Informationen eines Unternehmens über seine ökologischen, sozialen und verwaltungstechnischen (ESG) Auswirkungen und Risiken. Sie umfasst „Informationen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Unternehmens auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung zu verstehen und zu beurteilen, wie diese Fragen die Entwicklung, die Leistungsfähigkeit und die Lage des Unternehmens beeinflussen“.


Im Rahmen der Annäherung an die EU hat sich die Ukraine verpflichtet, ihre nationalen Rechtsvorschriften an die europäischen Standards anzupassen, insbesondere im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung. Angesichts des Status als EU-Beitrittskandidat sind die Anpassung des ukrainischen Rechts an die EU-Richtlinie 2022/2464 (CSRD) und die Einführung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) zu einer der Prioritäten der staatlichen Politik geworden. 

Derzeit gibt es in der Ukraine keine direkten Anforderungen für die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten, jedoch wird bereits ein entsprechender Rechtsrahmen geschaffen. Mit dem Dekret des Präsidenten der Ukraine Nr. 722 vom 30. September 2019 „Über die Ziele der nachhaltigen Entwicklung der Ukraine für den Zeitraum bis 2030“ wurden die Ziele der nachhaltigen Entwicklung der Ukraine für den Zeitraum bis 2030 festgelegt. Im Oktober 2024 verabschiedete der Ministerrat der Ukraine die Strategie zur Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen (im Folgenden „Strategie“). Zur Umsetzung der Strategie veröffentlichte das Finanzministerium der Ukraine am 7. Februar 2025 den Entwurf eines Gesetzes „Über Änderungen des Gesetzes der Ukraine „Über Rechnungslegung und Finanzberichterstattung in der Ukraine“ hinsichtlich der Einführung der Berichterstattung über nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden als „Gesetzentwurf“ bezeichnet). 

Die Strategie sieht bis 2026 die Schaffung eines Rechtsrahmens und die erste Phase der Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) in der Ukraine vor, d. h. den Beginn der Erstellung, Vorlage und Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten durch Unternehmen. Die zweite Phase der Strategie sieht die weitere Einführung der ESRS in der Ukraine im Zeitraum 2026-2030 vor, einschließlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen. 

Gemäß dem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, in das Gesetz „Über Rechnungslegung und Finanzberichterstattung“ eine Definition der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Verpflichtung für Unternehmen, diese zu erstellen und zu veröffentlichen, aufzunehmen. Insbesondere legt der Gesetzentwurf fest, dass solche Berichte nach den vom EU-Rat genehmigten einheitlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erstellt werden müssen. 

Es ist auch vorgesehen, die Klassifizierungskriterien für Unternehmen (große, mittlere usw.) unter Berücksichtigung der EU-Standards zu aktualisieren. So wird im Gesetzentwurf vorgeschlagen, Folgendes festzulegen:

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, deren Indikatoren zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: 
  • Bilanzwert der Vermögenswerte – bis zu 450.000 Euro einschließlich; 
  • Nettoumsatz – bis zu 900.000 Euro einschließlich; 
  • durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten – bis zu 10 Personen einschließlich. 

Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die nicht die Kriterien für Kleinstunternehmen erfüllen und deren Indikatoren zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: 
  • Bilanzsumme bis einschließlich 5 Millionen Euro; 
  • Nettoumsatz bis einschließlich 10 Millionen Euro; 
  • Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten – bis zu 50 Personen.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die nicht die Kriterien für kleine Unternehmen erfüllen und deren Kennzahlen zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr mindestens zwei der folgenden Kriterien entsprechen: 
  • Bilanzsumme – bis zu 25 Millionen Euro; 
  • Nettoumsatz – bis zu 50 Millionen Euro einschließlich; 
  • durchschnittliche Mitarbeiterzahl – bis zu 250 Personen einschließlich.
     
Großunternehmen
sind Unternehmen, die nicht die Kriterien für mittlere Unternehmen erfüllen und deren Indikatoren zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das dem Berichtsjahr vorangehende Jahr mindestens zwei der folgenden Kriterien entsprechen: 
  • Bilanzwert der Vermögenswerte – über 25 Millionen Euro;
  • Nettoumsatz – über 50 Millionen Euro; 
  • durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten – über 250 Personen.

Gemäß dem Gesetzentwurf sind folgende Unternehmen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet: 
  • große Unternehmen
  • mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Kapitalmarkt zugelassen sind; 
  • kleine Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem regulierten Kapitalmarkt zugelassen sind; 
  • Mutterunternehmen einer großen Unternehmensgruppe.


Diese Berichte sind als separater Abschnitt in den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht aufzunehmen.

Es ist eine schrittweise Einführung der Berichterstattung vorgesehen, wobei der erste Berichtszeitraum, für den Unternehmen Berichte über nachhaltige Entwicklung gemäß den Standards für die Berichterstattung über nachhaltige Entwicklung vorlegen müssen, wie folgt festgelegt ist: 
  • für große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern im Jahr vor dem Berichtsjahr – 2026
  • für Mutterunternehmen großer Unternehmensgruppen mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern im Jahr vor dem Berichtsjahr auf konsolidierter Basis – 2026
  • für große Unternehmen und Mutterunternehmen großer Unternehmensgruppen, die nicht in den Absätzen 2 und 3 dieses Punktes genannt sind – 2027
  • für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem regulierten Kapitalmarkt zugelassen sind – 2028.

Darüber hinaus veröffentlichte die Nationalbank der Ukraine im April 2025 einen Entwurf eines Weißbuchs zum Management von ökologischen, sozialen und governancebezogenen Risiken (Environmental, Social, and Governance – ESG) im Finanzsektor (im Folgenden „Weißbuch“) zur Diskussion.  

Das Weißbuch legt Folgendes fest:
  • Voraussetzungen für das Management von ESG-Risiken im Finanzsektor der Ukraine, insbesondere das Ausmaß der entsprechenden Risiken, den Stand der Regulierung in diesem Bereich und das Mandat der Nationalbank;
  • die Richtung der Regulierungsentwicklung, insbesondere zukunftsweisende Anforderungen an Produkte und Tätigkeiten, den Aufbau eines Systems der Unternehmensführung und des Risikomanagements sowie die Offenlegung von Informationen; 
  • eine zukunftsorientierte Vision für das Management von ESG-Risiken direkt im Finanzsektor der Ukraine, die die Implementierung des Managements dieser Risiken in das System der Unternehmensführung und der internen Kontrolle, eine angemessene Bewertung, die Einführung optimaler Prozesse für die Erhebung und Verarbeitung von Kundeninformationen, die Offenlegung von Informationen usw. umfasst.

Somit entsteht in der Ukraine ein umfassender Ansatz: Die Strategie legt den allgemeinen Kurs und den operativen Plan für dessen Umsetzung fest, während der Gesetzentwurf die unmittelbaren Anforderungen an die Berichterstattung gemäß ESRS regelt. 

Auf EU-Ebene wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) geregelt, die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist. 

Die CSRD ändert die Verordnung Nr. 537/2014/EU, die Richtlinie Nr. 2004/109/EG, die Richtlinie Nr. 2006/43/EG und die Richtlinie Nr. 2013/34/EG hinsichtlich neuer Anforderungen an die Offenlegung von ESG-Informationen. 
Die Umsetzung der CSRD-Anforderungen in der EU erfolgt schrittweise:
 
Phase Beginn der Berichterstattung (für Geschäftsjahre, die nach dem folgenden Datum beginnen) Betroffene Unternehmen
1 1. Januar 2024 Unternehmen, die unter die Richtlinie 2014/95/EU (NFRD) fallend sind
2 1. Januar 2025 Alle anderen großen Unternehmen in der EU, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: Gesamtvermögen von mehr als 20 Millionen Euro, Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro, durchschnittliche Mitarbeiterzahl von mehr als 250 Personen 
3 1. Januar 2026 In den regulierten Märkten der EU registrierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie einfache Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
4 1. Januar 2028 Unternehmen außerhalb der EU, die Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU haben und bestimmte Kriterien hinsichtlich des Nettoumsatzes in der EU erfüllen (über 150 Millionen Euro)
 
Gemäß CSRD müssen Unternehmen nicht nur über ihre Finanzkennzahlen berichten, sondern gleichzeitig auch über ökologische, soziale und verwaltungstechnische Aspekte ihrer Tätigkeit. Von zentraler Bedeutung ist dabei das Konzept der doppelten Materialität (double materiality): Unternehmen sind verpflichtet, sowohl Informationen darüber bereitzustellen, wie ihre Tätigkeit sich auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirkt (environmental and social impact), als auch darüber, wie Faktoren der nachhaltigen Entwicklung das Unternehmen selbst beeinflussen und in seine strategischen Pläne einfließen. 

Zur Detaillierung des Inhalts solcher Berichte hat die EU-Kommission in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) verabschiedet. In der Praxis bedeutet die Umsetzung der CSRD, dass von 2024 bis 2026 mehr als 50.000 Unternehmen in der EU verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsberichte zu veröffentlichen. 

Die meisten EU-Mitgliedstaaten haben bereits Gesetze zur Umsetzung der CSRD-Standards verabschiedet. So verpflichten beispielsweise Frankreich, Italien, Irland, Belgien, Dänemark, Norwegen, Finnland, Schweden und die Niederlande Unternehmen zur Berichterstattung gemäß der CSRD. 

Es ist zu beachten, dass die CSRD, die Strategie und der Gesetzentwurf die obligatorische Hinzuziehung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zur Bestätigung der Berichtsdaten vorsehen. Daher sollten ukrainische Unternehmen bei der Vorbereitung auf das neue Berichtsformat einen systematischen, schrittweisen Ansatz verfolgen. 

Experten empfehlen insbesondere Folgendes: 
  • Bereitschaft und Strategie bewerten. Zunächst sollten die bestehenden Nachhaltigkeitsprogramme des Unternehmens analysiert und mit den Anforderungen der CSRD/ESRS verglichen werden. Dies umfasst die Überprüfung der Dokumente zu Umwelt, sozialer Verantwortung und Unternehmensführung. Es wird empfohlen, die Konformität der vorhandenen Informationen (z. B. GRI-Berichte) mit den künftigen Standards zu überprüfen.
  • Entwickeln Sie interne Richtlinien. Auf der Grundlage der Anforderungen der europäischen Richtlinien und der nationalen Strategie sollten Richtlinien für die Erfassung und Berichterstattung von ESG-Daten entwickelt oder aktualisiert werden. Diese können Bestimmungen zum Umweltmanagement, zu Sozialprogrammen, Ethikkodizes und zum Risikomanagement sowie eine interne Methodik zur Bestimmung wesentlicher Faktoren enthalten.
  • Einführung von Datenerfassungssystemen. Es müssen Instrumente und IT-Systeme eingerichtet werden, die eine schnelle Erfassung und Verarbeitung der erforderlichen Informationen (z. B. Treibhausgasemissionen, Ressourcenverbrauch, Personalkennzahlen usw.) ermöglichen. Experten empfehlen die Automatisierung von Prozessen und den Einsatz spezieller Software für das ESG-Datenmanagement.
  • Schulung von Mitarbeitern und Stakeholdern. Es sollten Schulungen für das Management, die Buchhaltung und die für die ESG-Berichterstattung verantwortlichen Personen zu den neuen Standards (ESRS), der doppelten Wesentlichkeit und den Audit-Anforderungen durchgeführt werden. Es ist wichtig, alle Unternehmensbereiche, von der Finanzabteilung bis zum operativen Bereich, in den Prozess einzubeziehen, um die Berichtsdaten einheitlich zu formulieren.
  • Integrieren Sie die Berichterstattung in die Finanzprozesse. Es ist wichtig, die Umwelt-/Sozialindikatoren mit den traditionellen Finanzindikatoren abzustimmen. Ein solcher integrierter Ansatz entspricht dem Trend auf den europäischen Märkten und erleichtert die Prüfung. 
  • Berücksichtigen Sie zukünftige Aktualisierungen und Entwicklungen. Eine Überarbeitung der Kriterien für „kleine” Unternehmen und eine mögliche Vereinfachung eines Teils der CSRD-Anforderungen (Paket „begleitender” Richtlinien) wurden bereits angekündigt. Ukrainische Unternehmen sollten diese Änderungen verfolgen und ihre Berichtspläne rechtzeitig anpassen.

Alle diese Maßnahmen sollten proaktiv umgesetzt werden, mindestens 1–2 Jahre vor Einführung der Berichterstattung. Dies bedeutet, dass jedes Unternehmen die Vorbereitung seiner Ressourcen und Informationen klar planen muss. Die Einführung einheitlicher methodischer Grundsätze (oder die Umstellung auf internationale Standards wie GRI/IFRS-IFRS S1/S2) wird auch die Wettbewerbsfähigkeit und Transparenz des Unternehmens auf den internationalen Märkten verbessern. 

Prüfungs- und Beratungsgesellschaften spielen eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung von Unternehmen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unsere Experten bieten beispielsweise folgende Dienstleistungen an:
  • Durchführung von Diagnosen und Gap-Analysen. Die Spezialisten bewerten das aktuelle Berichterstattungssystem des Unternehmens, vergleichen es mit den Anforderungen der CSRD/ESRS und identifizieren Lücken. Dies betrifft sowohl die Einhaltung von Vorschriften als auch die Datenerfassungsprozesse. Auf der Grundlage der Ergebnisse wird ein Maßnahmenplan zur Beseitigung der Unstimmigkeiten erstellt. 
  • Beratung zum Aufbau von ESG-Prozessen. Die Auditoren helfen bei der Entwicklung von Verfahren zur Datenerfassung, -kontrolle und -berichterstattung gemäß den ESRS-Standards. Sie können Praktiken zur Bewertung der Auswirkungen (Materialität) einführen, Empfehlungen geben, welche Indikatoren vorrangig erfasst werden sollten, und das Personal schulen. Dies geht häufig mit der Einführung interner Kontrollen und Richtlinien einher (insbesondere in Bezug auf nachhaltige Finanzen, Klimarisiken, Korruption usw.). 
  • Erstellung von Methodikdokumenten und Vorlagen. Die Auditoren können Mustervorlagen für Abschnitte des Nachhaltigkeitsberichts, integrierte Indikatorentabellen und Anweisungen zur Informationsaufbereitung entwickeln. Dies trägt zur Vereinheitlichung der Berichterstattung innerhalb einer Unternehmensgruppe bei und erleichtert deren Analyse.
  • Beratung zur Integration europäischer Standards. Die Auditoren beraten das Unternehmen bei der Auswahl von IFRS oder anderen internationalen Standards zur Ergänzung der Unternehmensberichterstattung (z. B. IFRS S1, S2) und helfen bei der Abstimmung mit den ESRS. Außerdem verfügen die Audit-Teams häufig über Informationen zu Best Practices in benachbarten Ländern und können diese an den ukrainischen Kontext anpassen. 
  • Prüfung und unabhängige Bestätigung von Informationen. Mit der bevorstehenden Einführung der nachhaltigen Berichterstattung gewinnt die Überprüfung der bereitgestellten Daten zunehmend an Bedeutung. Auditoren können eine unabhängige Überprüfung der Berichterstattung, eine Prüfung der Kennzahlen (z. B. gemäß Scope 1/2/3-Emissionen) und eine Bestätigung ihrer Konformität mit den Standards durchführen. Dies erhöht das Vertrauen der Investoren in die Berichte und gewährleistet die Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen Daten und dem Bericht. 
  • Schulungsprogramme und Workshops. Qualifizierte Berater schulen Buchhalter und Führungskräfte in Bezug auf die neue Berichterstattung: EU-Anforderungen, Besonderheiten der ESRS, Beispiele für Offenlegungen. Dies hilft den Mitarbeitern, sich an die neuen Formen und Verfahren anzupassen. 
  • Unterstützung bei der Kommunikation und Offenlegung von Informationen. Strategische Beratung für eine effektive Präsentation von ESG-Informationen gegenüber interessierten Parteien. Dies umfasst die Ausarbeitung von Kernbotschaften, die Transparenz von Praktiken und die Vermarktung von Aspekten der nachhaltigen Entwicklung.


Somit bieten die Auditoren sowohl technische als auch beratende Lösungen an: von der Einrichtung eines ESG-internen Kontrollsystems über die Einführung von Finanzkontrollverfahren und die Entwicklung von Berichtsvorlagen bis hin zur unabhängigen Überprüfung der veröffentlichten Kennzahlen. Gerade diese umfassende Unterstützung gewährleistet, dass die Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung systematisch erfolgt und die öffentlichen Berichte zuverlässig sind und den Erwartungen der europäischen Standards entsprechen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ukrainische Unternehmen vor einer Transformation der Berichterstattung stehen: Die Umsetzung der CSRD und ESRS schafft ein neues Maß an Transparenz. Die Erfüllung der neuen Anforderungen eröffnet die Möglichkeit, europäische Investitionen anzuziehen und die Übereinstimmung mit globalen Praktiken der nachhaltigen Entwicklung zu demonstrieren. Gleichzeitig wird das Vertrauen der Öffentlichkeit gestärkt.  

Eine rechtzeitige Vorbereitung und professionelle Begleitung (insbesondere durch Wirtschaftsprüfer) können eine reibungslose Integration ukrainischer Unternehmen in den europäischen Raum der nachhaltigen Berichterstattung gewährleisten.

BDO in der Ukraine ist Ihr zuverlässiger Partner auf dem Weg zur nachhaltigen Entwicklung. Wir helfen Ihnen, Transparenz und die Einhaltung der ESG-Standards durch professionelle Unterstützung bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gewährleisten – von der ersten strategischen Analyse bis zur unabhängigen Prüfung. 

Wenn Sie bereit sind, den Weg zu einem nachhaltigeren und erfolgreicheren Unternehmen einzuschlagen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beantworten gerne Ihre Fragen, stellen Ihnen detaillierte Informationen zur Verfügung und vereinbaren einen Termin mit unseren Experten..

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Serhij Schtanzel

Serhij Schtanzel

Wirtschaftsprüfer Partner, Stellvertretender Direktor von BDO in der Ukraine
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